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Das Ausfallhonorar in der psychotherapeutischen Praxis (Stand: 010/2025) In Kürze:


Bei der Bewertung von Ausfallhonoraren ist zwischen zivilrechtlichen und berufsrechtlichen Vorgaben zu unterscheiden:
 

Zivilrecht:
Ausfallhonorarvereinbarungen in Bestellpraxen (keine Wartezimmerpraxen) sind grundsätzlich zulässig Anspruchsgrundlage § 615 Satz 1 BGB: Annahmeverzug der Patient*innen, Vergütungsanspruch bleibt bestehen Patient*innen sind über die Kostentragungspflicht in Textform zu informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). KJ-Behandlung: unter 18jährige sind nicht (voll) geschäftsfähig und können keine Honorarvereinbarung rechtswirksam schließen, Zustimmung der SorgBer. erforderlich. Einseitige unangemessene Benachteiligungen der Patient*innen (z.B. Absagefrist von mehr als 48h) sind unzulässig; im Zweifel ist die Vereinbarung insgesamt nichtig. Umstritten, wie sich Verschulden (Absage wegen Krankheit, Unfall) der Patient*innen auswirkt. Ein Teil der Rechtsprechung verlangt Ausnahmen für unverschuldete Absagen, daneben häufig kein Verständnis der Patient*innen für Zahlungspflicht bei einmaligem unverschuldetem kurzfristigem Absagen. Ausfallhonorar ist ausgeschlossen, wenn Therapie beendet ist oder bei einvernehmlicher Terminverlegung. Vereinbarung zum Ausfallhonorar ist unzulässig, wenn Patient*innen verpflichtet werden, ihren Urlaub an den der Psychotherapeut*innen anzupassen.
Prozessrisiko: Anspruch muss ggf. gerichtlich durchgesetzt werden; im Einzelfall sollte abgewogen werden, ob einvernehmliche Einigung erzielt und Therapiebündnis aufrechterhalten wird oder tatsächlich auf dem Zivilrechtsweg vorzugehen ist.

Berufsrecht
Ausfallhonorar muss schriftlich vor Behandlungsbeginn vereinbart werden (§ 6 Abs. 4 S. 2 BO) und in der Höhe angemessen (§ 20 Abs. 1 BO) sein. Patient*innen fühlen sich bei unverschuldetem Versäumen oft ungerecht behandelt, Anlass von Beschwerden und Therapieabbrüchen. Gegenseitiges Verständnis/Rücksichtnahme erforderlich. 

Bitte beachten Sie das ich die Gebühren bei Absagen unter 48h in Rechnung stelle. Ausgenommen Krankheit, dazu bedarf es einen Nachweis, damit die Absage ihre Gültigkeit bekommt.